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Das NÖ Jugendgesetz
Inhaltsverzeichnis
I. JUGENDFÖRDERUNG
§ 1 Ziele
§ 2 Partizipation
§ 3 Förderung von Jugendtreffs und anderen Jugendaktivitäten
§ 4 Privatinitiativen für gefährdete junge Menschen
§ 5 Förderung von Jugend- und Schülermedien
§ 6 Förderung von Warte- und Aufenthaltsräumen für Schüler und junge Arbeitnehmer
§ 7 Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen
§ 8 Förderung der Jugendarbeit
§ 9 Auszeichnung jugendfreundlicher Dienstleistungsbetriebe
§ 10 Landesjugendreferat
II. JUGENDSCHUTZ
§ 11 Ziele
§ 12 Begriffsbestimmungen
§ 13 Informationspflicht des Landes
§ 14 Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen
§ 15 Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten
§ 16 Aufenthaltsverbote
§ 17 Öffentliche Filmvorführungen, Fernsehübertragungen und Theatervorstellungen
§ 18 Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und Suchtmittel
§ 19 Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen
§ 20 Pflichten der Unternehmer und Veranstalter
§ 21 Allgemeine Pflichten
§ 22 Altersnachweis
§ 23 Rechtsfolgen für junge Menschen
§ 24 Strafbestimmungen für Erwachsene
§ 25 Verfall
III. ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN
§ 26 Verwendung von Begriffen
§ 27 Zuständige Behörden
§ 28 Förderungsmaßnahmen
§ 29 Hilfeleistungspflicht
§ 30 Mitwirkung von Bundesgendarmerie und Bundespolizei
I. JUGENDFÖRDERUNG
§ 1
Ziele
(1) Die Jugendförderung des Landes Niederösterreich soll die jungen
NÖ Landesbürger unterstützen, dabei aber die Eigenverantwortung der
Jugend fördern und ihre Freiheit soweit wie möglich erhalten.
In diesem Sinn leistet das Land Niederösterreich der Jugend
Hilfestellung bei der selbständigen Entwicklung aktiver Formen der
Freizeit- und Lebensgestaltung, ohne Ansehen politischer, religiöser,
rassischer und sozialer Herkunft und Beweggründe der Jugendlichen.
Neben den bereits bestehenden Maßnahmen, wie z.B. der Förderung von
Jugendorganisationen oder der Gesprächs- und Diskussionsmöglichkeiten
im NÖ Jugendrat, in der NÖ Jugendkommission und im NÖ Jugendforum,
fördert das Land die in den §§ 3 bis 8 genannten Aktivitäten.
(2) In diesem Gesetz sind Staatsangehörige eines anderen
EWR-Mitgliedstaates, die in einer Gemeinde des Landes
Niederösterreich ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung
1992, LGBl. 0300) haben, den NÖ Landesbürgern gleichgestellt.
§ 2
Partizipation
Die Gemeinden sollen junge Menschen über Planungsvorhaben und
Projekte der Gemeinde gemäß den Bestimmungen des Artikel 12 des
Übereinkommens über die Rechte der Kinder, BGBl.Nr. 7/1993, in
ortsüblicher und altersentsprechender Weise informieren und an der
Meinungsbildung beteiligen. Die Gemeinde soll die Überlegungen und
Beratungsergebnisse der Kinder und Jugendlichen in ihre Überlegungen
miteinbeziehen, um so die Mitgestaltung und Mitbestimmung in allen
sie betreffenden Lebensbereichen zu gewährleisten.
§ 3
Förderung von Jugendtreffs und anderen Jugendaktivitäten
(1) Was wird gefördert?
Das Land fördert die Errichtung bzw. Anmietung und Ausgestaltung von
Jugendtreffs durch Jugendorganisationen oder nicht organisierte
Gruppen. "Jugendtreffs" sind Einrichtungen, die der Jugend
Gelegenheit für eine gemeinsame, sinnvolle, den verschiedenen
Neigungen entsprechende Freizeitgestaltung bieten sollen. Das Land
fördert weiters auch andere Aktivitäten, die junge NÖ Landesbürger
selbst und nicht aus vorwiegend kommerziellen Gründen betreiben.
(2) Wer kann eine Förderung erhalten?
Niederösterreichische Jugendorganisationen, aber auch rechtlich nicht
organisierte Gruppen von NÖ Landesbürgern unter 25 Jahren.
(3) Woraus besteht die Förderung?
Als Förderungsmaßnahmen kommen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in
Betracht:
- das Überlassen von Gebäuden oder Gebäudeteilen,
- das Überlassen von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen,
- die Beratung durch das Land bei der Errichtung und beim Betrieb,
- finanzielle Beiträge zur Errichtung bzw. Anmietung und Ausge
staltung.
(4) Was ist sonst noch für die Erlangung der Förderung notwendig?
Die Förderungswerber müssen nachweisen, daß sie die Errichtung oder
Erhaltung des Jugendtreffs oder die sonstige Aktivität selbst und
nicht aus vorwiegend kommerziellen Gründen betreiben. Soweit die
Förderungswerber nicht rechtlich organisiert sind, müssen sie eine
oder mehrere Personen namhaft machen, mit denen das Land die zur
Förderung notwendigen privatrechtlichen Verträge abschließen kann.
(5) Wo ist die Förderung zu beantragen?
Das Förderungsansuchen ist formlos an das Amt der NÖ Landesregierung
zu richten.
§ 4
Privatinitiativen für gefährdete junge Menschen
(1) Was wird gefördert?
Das Land fördert Privatinitiativen und Selbsthilfegruppen, die sich
gefährdeter junger Menschen annehmen (z.B. soziale, kriminelle
Gefährdung, Gefährdung durch Drogen und anderes mehr).
(2) Wer kann eine Förderung erhalten?
Organisationen, aber auch nicht organisierte Gruppen, die sich die
Hilfe für gefährdete junge Menschen auch außerhalb der Vollziehung
der Jugendwohlfahrt zur Aufgabe gemacht haben.
(3) Woraus besteht die Förderung?
Als Förderungsmaßnahmen kommt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel
alles in Betracht, was dem genannten Ziel der Hilfe für gefährdete
junge Menschen dienlich sein kann.
(4) Was ist sonst noch für die Erlangung der Förderung notwendig?
Die Förderungswerber müssen, soweit sie vereinsmäßig organisiert
sind, nachweisen, daß die Hilfe für gefährdete junge Menschen
Vereinszweck ist. Soweit sie nicht vereinsmäßig organisiert sind,
müssen sie in anderer geeigneter Weise die Sicherstellung dieses
Zweckes glaubhaft machen. Im letzteren Fall sind auch eine oder
mehrere Personen zu nennen, mit denen das Land die zur Förderung
notwendigen privatrechtlichen Verträge abschließen kann.
(5) Wo ist die Förderung zu beantragen?
Das Förderungsansuchen ist formlos an das Amt der NÖ Landesregierung
zu richten.
§ 5
Förderung von Jugend- und Schülermedien
(1) Was wird gefördert?
Das Land fördert die Errichtung und Führung von Jugend- und
Schülermedien im Feld der außerschulischen Jugenderziehung.
(2) Wer kann eine Förderung erhalten?
Jeder Medieninhaber eines Jugend- oder Schülermediums mit dem Sitz in
Niederösterreich. Die grundlegende Richtung des Mediums im Sinne des
Mediengesetzes muß Jugendanliegen zum Gegenstand haben. Das Medium
darf nicht vorwiegend kommerziell betrieben werden.
(3) Woraus besteht die Förderung?
Als Förderungsmaßnahmen kommen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in
Betracht:
- das Überlassen von Gegenständen für die Herstellung der Zeitung, wie insbesondere Vervielfältigungsgeräte,
- Inserate, finanzielle Beiträge.
(4) Was ist sonst noch für die Erlangung der Förderung notwendig?
Die Förderungswerber müssen die Bestimmungen des Mediengesetzes
beachten. Wenn sie gegen diese Bestimmungen verstoßen, ist die
Förderung zurückzunehmen.
(5) Wo ist die Förderung zu beantragen?
Das Förderungsansuchen ist formlos an das Amt der NÖ Landesregierung
zu richten.
§ 6
Förderung von Warte- und Aufenthaltsräumen für Schüler
und junge Arbeitnehmer
(1) Was wird gefördert?
Das Land fördert die Errichtung und Ausgestaltung von Warte- und
Aufenthaltsräumen, die für Schüler und junge Arbeitnehmer besonders
geeignet sind. In solchen Warte- und Aufenthaltsräumen darf kein
Konsumzwang bestehen und dürfen keine Spielautomaten aufgestellt
sein.
(2) Wer kann eine Förderung erhalten?
NÖ Jugendorganisationen, aber auch rechtlich nicht organisierte
Gruppen, die solche Warte- und Aufenthaltsräume errichten und
erhalten.
(3) Woraus besteht die Förderung?
Als Förderungsmaßnahmen kommen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in
Betracht:
- das Überlassen von Gebäuden oder Gebäudeteilen,
- das Überlassen von Einrichtungs- und
Gebrauchsgegenständen,
- die Beratung durch das Land bei der Errichtung und beim Betrieb,
- finanzielle Beiträge zur Errichtung und Ausgestaltung.
(4) Was ist sonst noch für die Erlangung der Förderung notwendig?
Soweit die Förderungswerber nicht rechtlich organisiert sind, müssen
sie eine oder mehrere Personen namhaft machen, mit denen das Land
die zur Förderung notwendigen privatrechtlichen Verträge
abschließen kann.
(5) Wo ist die Förderung zu beantragen?
Das Förderungsansuchen ist formlos an das Amt der NÖ Landesregierung
zu richten.
§ 7
Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen
Das Land fördert wissenschaftliche Untersuchungen über Fragen, die
die NÖ Jugend betreffen.
§ 8
Förderung der Jugendarbeit
Das Land fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die in
Niederösterreich mit außerschulischer Jugendarbeit befaßt sind.
§ 9
Auszeichnung jugendfreundlicher Dienstleistungsbetriebe
Das Landesjugendreferat kann Dienstleistungsbetriebe, die durch ihr
Angebot und ihre Serviceleistungen im besonderen den Interessen der
Jugend entsprechen, in geeigneter Weise auszeichnen. Über die Art und
Durchführung der Auszeichnung sind Richtlinien durch die NÖ
Landesregierung zu erlassen.
§ 10
Landesjugendreferat
(1) Mit der Beratung und Betreuung der jungen Menschen im Sinne
dieses Teiles des Gesetzes hat die Landesregierung im Rahmen der
Organisation des Amtes der Landesregierung ein Landesjugendreferat zu
betrauen.
(2) Das Landesjugendreferat hat bei Bedarf in den Verwaltungsbezirken
Sprechtage abzuhalten. Von diesem Sprechtag sind die Schulen der über
14jährigen, die Jugendorganisationen und die Jugendvereine in
geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen. Das Landesjugendreferat hat
dafür Sorge zu tragen, daß die für die Erlangung einer Förderung
nötigen Maßnahmen von den Förderungswerbern soweit als möglich im
jeweiligen Verwaltungsbezirk gesetzt werden können.
(3) Das Landesjugendreferat hat eine Dokumentation über Fragen zu
führen, die die NÖ Jugend betreffen.
II. JUGENDSCHUTZ
§ 11
Ziele
Dieser Teil des Gesetzes soll unter besonderer Beachtung der
Verantwortlichkeit von Erziehungsberechtigten, Unternehmen und
Veranstaltern, sowie unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über
die Rechte der Kinder, BGBl.Nr. 7/1993, dazu beitragen, daß
a) junge Menschen sich gesund entwickeln können und zwar in
körperlicher, geistiger, seelischer, ethischer, religiöser,
sozialer und demokratischer Hinsicht,
b) junge Menschen in die Lage versetzt werden, für sich selbst
Verantwortung zu übernehmen,
c) junge Menschen vor Gefahren geschützt werden, denen sie auf Grund
ihres Alters und Entwicklungsstandes nicht gewachsen sind und
d) das Bewußtsein der Gesellschaft für den Schutz junger Menschen
gestärkt wird.
§ 12
Begriffsbestimmungen
(1) Junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr. Verheiratete, Zivildiener und Angehörige
des Bundesheeres gelten nicht als junge Menschen im Sinne dieses
Gesetzes, auch wenn sie noch nicht das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
(2) Begleitpersonen sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben und
a) denen von den Erziehungsberechtigten die Aufsicht über junge
Menschen beruflich, vertraglich oder vorübergehend anvertraut wird
oder
b) die im Rahmen von Jugendorganisationen für die Beaufsichtigung von
jungen Menschen verantwortlich sind.
§ 13
Informationspflicht des Landes
Das Land hat dafür Sorge zu tragen, daß
a) junge Menschen und Erziehungsberechtigte jeweils altersadäquat
über Inhalt und Sinn dieses Gesetzes informiert werden und
b) junge Menschen und Erziehungsberechtigte jeweils altersadäquat
über die körperliche, psychische und soziale Entwicklung
gefährdende Faktoren informiert und aufgeklärt werden.
§ 14
Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten und
Begleitpersonen
(1) Der Jugendschutz unterstützt die Eltern und sonstige
Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer
Erziehungsverantwortung. Den Erziehungsberechtigten und
Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den
jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene
Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand der
jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind.
(2) Erziehungsberechtigte und Begleitpersonen haben mit den ihnen zur
Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, daß die von ihnen
beaufsichtigten jungen Menschen die Jugendschutzbestimmungen
einhalten.
§ 15
Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten
(1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von
öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr und
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr
bis 1.00 Uhr erlaubt.
(2) Darüber hinaus dürfen junge Menschen bis zur Vollendung des 16.
Lebensjahres nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder
Begleitpersonen sich an allgemein zugänglichen Orten aufhalten oder
öffentliche Veranstaltungen besuchen oder wenn ein rechtfertigender
Grund vorliegt.
(3) Solche allgemein zugängliche Orte sind insbesondere öffentliche
Straßen und Plätze, öffentliche Verkehrsmittel, Schulen,
Handelsbetriebe, Gaststätten und sonstige Lokale wie z.B.
Vereinslokale, Buschenschanken, soweit in den folgenden Bestimmungen
des Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
§ 16
Aufenthaltsverbote
(1) Jungen Menschen ist der Zutritt und der Aufenthalt in
Räumlichkeiten und Lokalen, in denen die Prostitution angebahnt oder
ausgeübt wird oder pornographische Darbietungen ausgeführt werden wie
insbesondere in Peepshows, Videoclubs, Swingerclubs und Nachtlokalen
sowie in Branntweinschenken und Wettbüros verboten.
(2) Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen
sich in Spielhallen (§ 6 NÖ Spielautomatengesetz, LGBl. 7071-3)
nicht aufhalten.
(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus, wenn es zur Umsetzung
der Ziele nach § 11 geboten erscheint, durch Verordnung bestimmen, in
welchen sonstigen Lokalen und Räumlichkeiten, die wegen ihrer Art,
Lage, Ausstattung oder Betriebsweise junge Menschen in ihrer
Entwicklung gefährden können, der Zutritt und Aufenthalt von jungen
Menschen verboten ist.
§ 17
Öffentliche Filmvorführungen, Fernsehübertragungen
und Theatervorstellungen
Öffentliche Filmvorführungen, Fernsehübertragungen und
Theatervorstellungen dürfen junge Menschen dann besuchen, wenn sie
das Mindestalter erreicht haben, für das die Vorführungen nach den
entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften
(NÖ Lichtschauspielgesetz 1972, LGBl. 7060, und
NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070) zugelassen wurden.
§ 18
Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und Suchtmittel
(1) Junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen
alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken wie z.B.
Alkopops) und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei
öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren.
(2) Alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken wie z.B.
Alkopops) und Tabakwaren dürfen an allgemein zugänglichen Orten und
bei öffentlichen Veranstaltungen jungen Menschen bis zur
Vollendung des 16. Lebensjahres weder angeboten noch an sie
abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt,
weitergegeben) werden.
(3) Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind,
rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und
psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das
Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr.
51/2001 fallen, nicht besitzen, verwenden oder zu sich nehmen. Dies
gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu
Heilzwecken erfolgt.
§ 19
Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und
Dienstleistungen
(1) Inhalte von Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des
Mediengesetzes, BGBl.Nr. 314/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2000,
und Datenträgern, sowie Gegenstände und Dienstleistungen, die junge
Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, dürfen diesen nicht
angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder sonst zugänglich
gemacht werden.
Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn diese
a) kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder
Gewaltdarstellungen verherrlichen,
b) Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen
Herkunft, ihres Geschlechtes, ihres religiösen Bekenntnisses,
ihrer Weltanschauung oder ihrer körperlichen und geistigen
Behinderung diskriminieren oder
c) die Darstellung einer die Menschenwürde mißachtenden Sexualität
beinhalten.
(2) Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände
nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche
Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen.
(3) Wer gewerbsmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder
Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt
oder sonst zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen,
insbesondere durch räumliche und optische Abgrenzungen, zeitliche und
technische Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise oder
ähnliches dafür zu sorgen, daß junge Menschen davon ausgeschlossen
werden.
§ 20
Pflichten der Unternehmer und Veranstalter
(1) Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte haben im
Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, daß
die auf ihre Tätigkeit anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen
Menschen eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck auf junge
Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere
durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des
Zutrittes, sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken
geschehen.
(2) Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte haben
jedenfalls auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die
Veranstaltung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
erlassener Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.
(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung
bestimmen, welche Hinweise auf notwendige Beschränkungen in
Betrieben, Lokalen und Räumlichkeiten oder bei Veranstaltungen
anzubringen sind. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die
Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte diese Hinweise
anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.
§ 21
Allgemeine Pflichten
Unbeschadet der in diesem Teil des Gesetzes bestehenden
Verpflichtungen ist es jedermann verboten, Handlungen oder
Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder
von Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen können
bzw. jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses Teiles
des Gesetzes zu ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen zu
veranlassen.
§ 22
Altersnachweis
Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das auf
Grund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet
ist, haben im Zweifelsfall
a) den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen
Organen und
b) den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach
diesem Gesetz schuldig machen könnten
ihr Alter, z.B. durch einen Lichtbildausweis oder die NÖ Jugendkarte
mit dem Erkennungszeichen 1424, nachzuweisen.
§ 23
Rechtsfolgen für junge Menschen
(1) Junge Menschen, die einem Gebot oder Verbot der §§ 15 Abs. 1 oder
Abs. 2, 16 Abs. 1 oder Abs. 2, 17, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3,
19 Abs. 2, 21 oder 22 zuwiderhandeln oder entgegen einer auf Grund
des § 16 Abs. 3 erlassenen Verordnung handeln, begehen,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
(2) Junge Menschen, die eine Übertretung im Sinne des Abs. 1 begehen,
sind von den Organen der öffentlichen Aufsicht, wenn das Verschulden
geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, in
geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufmerksam
zu machen oder bei der Behörde anzuzeigen.
(3) Die Behörde kann als Rechtsfolge
a) wenn es zur Umsetzung der Ziele nach § 11 geboten erscheint,
jedenfalls aber bei schwerwiegenden Übertretungen oder im
Wiederholungsfalle, die Teilnahme an einem Belehrungsgespräch
bis zu einer Gesamtdauer von 3 Stunden beim zuständigen
Jugendwohlfahrtsträger oder
b) wenn es pädagogisch zweckmäßig ist, die Erbringung sozialer
Leistungen wie insbesondere die Mithilfe in der Behinderten-,
Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen bis zu
einer Gesamtdauer von 24 Stunden anordnen. Diese sind von den
jungen Menschen in der Freizeit zu erbringen und dürfen täglich
nicht länger als 6 Stunden dauern.
(4) Für den Fall, daß dem Auftrag nach Abs. 3 lit.a nicht entsprochen
oder die angeordnete Leistung nach Abs. 3 lit.b nicht oder nicht
vollständig erbracht wird, ist im Straferkenntnis eine Ersatzstrafe
bis zu € 200,- festzusetzen.
(5) Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei jungen Menschen nicht
festzusetzen.
(6) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für die Zwecke der
Jugendförderung im Sinne des I. Teiles dieses Gesetzes zu verwenden.
§ 24
Strafbestimmungen für Erwachsene
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die einem
Gebot oder Verbot der §§ 14 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 oder 21
zuwiderhandeln oder entgegen einer auf Grund des § 16 Abs. 3
erlassenen Verordnung handeln, begehen, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu € 700, -
zu bestrafen.
(2) In Gewinnabsicht begangene Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1
sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,- und im Falle der
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu
bestrafen.
(3) Unternehmer, Veranstalter, Gewerbetreibende oder deren
Beauftragte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit dem Gebot der §§ 18 Abs.
2, 19 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandeln oder entgegen
einer auf Grund der §§ 16 Abs. 3 oder 20 Abs. 3 erlassenen Verordnung
handeln, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,- und im Falle der
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu
bestrafen.
(4) Wiederholte, von Unternehmern, Veranstaltern, Gewerbetreibenden
oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind
der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die
Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu
melden.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für die Zwecke der
Jugendförderung im Sinne des I. Teiles dieses Gesetzes zu verwenden.
§ 25
Verfall
Drogen und Stoffe im Sinne des § 18 Abs. 2, sowie jugendgefährdende
Medien, Datenträger und Gegenstände im Sinne des § 19 Abs. 1 und Abs.
2 können unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen
erklärt werden.
ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN
§ 26
Verwendung von Begriffen
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden,
kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei
der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils
geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 27
Zuständige Organe und Behörden
(1) Die Vollziehung des I. Teiles obliegt der Landesregierung.
(2) Behörde im Sinne des II. Teiles ist in 1. Instanz die
Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 28
Förderungsmaßnahmen
Die im I. Teil genannten Förderungsmaßnahmen sind vom Land als Träger
von Privatrechten im Rahmen der durch den Voranschlag zur Verfügung
gestellten Mittel zu erbringen.
§ 29
Hilfeleistungspflicht
Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet, dem
Landesjugendreferat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche
Hilfe zu leisten.
§ 30
Mitwirkung der Bundespolizei
Die nach Bundesrecht zuständigen Organe der Bundespolizei - in Orten
mit Bundespolizeidirektionen diese - haben zur Unterstützung der
Bezirksverwaltungsbehörden einzuschreiten durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
§ 31
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das NÖ Jugendschutzgesetz, LGBl. 4600-0, außer
Kraft.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen
Strafverfahren nach dem NÖ Jugendschutzgesetz sind nach den neuen
Bestimmungen zu Ende zu führen.
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